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I. Der Geschäftsverkehr

§ 1 Geltungsbereich

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Besteller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungenausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen des Bestellers erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für Rahmenlieferverträge, QSV oder Werkverträge des Bestellers, soweit die Regelungen darin mehrfach von diesem verwendet werden und nicht mit uns ausgehandelt wurden.

2. Diese AGB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer AGB von uns.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.

5. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.
Unser Schweigen bedeutet keine Zustimmung, soweit daraus Pflichten für uns abgeleitet werden.

§ 2 Projektierung und Beratung

1. Soweit Projektierungen oder Beratungen von uns erbracht werden, hat der Kunde uns alle hierfür erforderlichen oder sach-dienlichen Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, Projektierungen und Beratungen vor ihrer Umsetzung auf ihre Durchführbarkeit und die zugrunde gelegten Prämissen eigenständig zu prüfen und uns etwaige Einwendungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für etwaige Vorentwürfe.

3. Unsere Projektierungen und Beratungen sind leistungsbezogen und erstrecken sich ausschließlich auf die von uns erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte. Sie stellen nur Lösungshilfen für den Besteller dar und beinhalten keine Garantie dafür, dass sie die beste oder kostengünstigste Lösungshilfe sind. Sie erstrecken sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.

4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte oder Leistungen auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung.

5. Die Beratungsleistungen von uns basieren auf empirischen Werten. Sofern sich unsere Beratung auf Umstände erstreckt, auf deren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwa auf die Zusammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Subunternehmern, ist unsere Beratung unverbindlich.
In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

6. Soweit die von uns bezogenen Produkte oder erbrachten Leistungen mangelfrei sind, liegt deren Verwendung oder Verarbeitung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

§ 3 Vertragsschluss

1. Unsere Offerten sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besteller.

2. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.

3. Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 4 Wochen, wenn nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde, in Form einer von uns unterzeichneten Auftragsbestätigung, die wir dem Besteller überlassen. 

4. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

5. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Vertrag gültig wird und bleibt.

6. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Produkte und Leistungen in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.

7. Im Auftrag des Bestellers sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.

8. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.

9. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.

10. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; Mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

11. Zieht der Besteller einen von uns angenommene Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Abrufe

1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In Einzelfällen kann es erforderlich werden, diesen Zeitraum, z.B. auf Grund der Materiallieferzeiten, zu verlängern.

2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Liefer- oder Leistungsgegenstände in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

§ 5 Änderungen

1. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

2. Wir behalten uns bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.

3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegen­standes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.

4. Branchenübliche Mengenabweichungen sind zulässig.

5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferzeit

1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers, wie z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Bescheinigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.

2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.

3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen in unserem Werk übergeben wurde oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin oder falls ein solcher nicht vereinbart wurde, die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.

5. Wir sindberechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

§ 7 Verzug des Bestellers

1. Nimmt der Besteller die Liefer- oder Leistungsgegenstände aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht an oder einen vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

2. Wir sind weiter befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.

3. Sind wir berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Höhere Gewalt

In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung.
Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material oder Energiemangel bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.
Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet.
Eine Versicherung der zu versendenden Liefer- oder Leistungsgegenstände erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.

2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Die Kostenänderung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.

4. Wir sind ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

5. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 20 Tagen netto ab Erhalt fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.
Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6.Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.

7. Bestehen mehrere offene Forderungen von unsgegenüber dem Bestellerund werden Zahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.

8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

9. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder aber unsere Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Besteller zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wurde.

10. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

11. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder, wenn wir unseren Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.

12. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

13. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen wir vom Besteller eine sog. Gelangensbestätigung. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.

14. Soweit Umsatzsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen, und wir nachträglich mit einer Umsatzsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

15. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

§ 10 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Liefer- oder Leistungsgegenstände geht mit Anzeige ihrer Fertigstellung auf den Besteller über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung oder Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über.

3. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie hat unverzüglich zum Abnahmetermin und falls ein solcher nicht vereinbart wurde, nach Meldung der Abnahmebereitschaft, zu erfolgen.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Abnahme gilt in diesem Fall nach Ablauf von zwei Wochen ab Anzeige der Leistungsbeendigung als erfolgt.

4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt.

5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Besteller zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Sachen bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

6. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Der Besteller hat die Liefer- oder Leistungsgegenstände unverzüglich nach Anlieferung auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen und uns erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel am Liefer- oder Leistungsgegenstand hat uns der Besteller diesen ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefer- oder Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt.
Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Eine Rüge in Textform, z.B. als Email, ist nicht ausreichend.

2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen.

3. Der Besteller räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.

4. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 12 Sachmängel

1. Soweit ein Sachmangel unserer Liefer- oder Leistungsgegenstände  im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, ist der Besteller, sofern er uns sofort verständigt und wir die Nacherfüllung innerhalb der von ihm genannten kurzen Frist abgelehnt haben, berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

2. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in unseren Erzeugnissen verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Besteller wieder die Rechte aus dem vorangehenden Absatz 1 zu.

3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferungs- oder Leistungsgegenstände nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde.

4. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.

5. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

§ 13 Rechtsmängel

1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.

2. UnsereHaftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.

3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt:
- die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen
- oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Besteller zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes  zu beseitigen.

4. Unsere Haftung für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

§ 14 Haftung

1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haften wir auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe unserer Produkt-Haftpflichtver-sicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle 2 Mio. Euro pro Versicherungsjahr.

4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch uns, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Für deliktische Ansprüche haften wir entsprechend der vertraglichen Haftung; einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch gegenüber dem Besteller.

6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.

7.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

8. Eine Haftung von uns ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

9 Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter freizustellen.

11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12. Der Besteller ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 15 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 16 Eigentumserwerb

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.

2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.

3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltssache auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.

6. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von uns steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung von uns zum Gesamtwert der veräußerten Sachen steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.

7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache ohne Mahnung zurückzunehmen.

8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für unser Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von uns stehenden Sachen und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.

9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 17 Geheimhaltung

1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren.
Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

2.Wir behalten uns an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen (technischen) Unterlagen und Informationen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Sämtliche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.

4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.

5. Der Besteller darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben.

6. Der Besteller ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 18 Fertigungsmittel

1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Fertigungsmittel, wie z.B. Muster, Werkzeuge und Schablonen, erforderlich, so sind wir und bleiben – sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde – Eigentümer der durch uns oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Fertigungsmittel; dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.

2. Die Fertigungsmittel werden – falls ausdrücklich vereinbart – nur für die Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus den Werkzeugen und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Herstellungskosten für die Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von den zu liefernden Sachen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Werkzeuge, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Im Angebot und in der Auftragsbestätigung werden anteilige Werkzeugkosten gesondert aufgeführt; sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Ferner soll darin angegeben werden, ob und wie eventuell gezahlte Werkzeugkostenanteile amortisiert werden.

4. Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum an den Werkzeugen nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird ersetzt durch die Aufbewahrungspflicht von uns. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl durch den Besteller oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Wir werden die Werkzeuge als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern.

5. Konstruktions- und Berechnungsunterlagen, sowie Fertigungsanweisungen und jegliche Art von Dokumentationen bleiben unser Eigentum und sind von einer Herausgabepflicht ausgenommen.

6. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten, es sei denn, dass wir die Beendigung zu vertreten haben.

7. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Absatz 4 oder bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die nach diesem Paragrafen begründeten Verpflichtungen von uns erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Besteller zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.

8. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu. Unberührt hiervon bleiben die uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte.

§ 19 Risiko der Export- und Importfähigkeit

Ist ein Export bestellter Produkte durch uns nicht vereinbart, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte genehmigungspflichtig ist.
Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt beim Besteller. Es ist Aufgabe des Bestellers, dies zu prüfen, z.B. durch eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main.

II. Maschinen und Anlagen

Bei Lieferung von Maschinen oder Anlagen, Teilen oder Zubehör gelten vorrangig die nachfolgenden Bedingungen:

§ 1 Preise, Anzahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart gelten unserer Preise „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Entladung und Montage sowie Bankspesen. Diese werden gesondert berechnet.

2. Der Besteller hat nach Eingang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des vereinbarten Preises zu zahlen sowie 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Hauptteile des Lieferungsgegenstandes.
Die Zahlung des Restbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu erfolgen.

§ 2 Sicherheitsleistung

Wir sind berechtigt, vom Besteller Sicherheit in Höhe der zum Zeitpunkt des Sicherheitsverlangens offenen Auftragssumme zu verlangen.
Die Sicherheit ist durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage erklärte Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen.
Erfolgt die Bestellung der Sicherheit nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen.
Im Falle der Kündigung steht uns die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen zu. Es wird vermutet, dass uns danach 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht, soweit wir nicht einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 3 Abnahme

1. Auf unser Verlangen findet nach unserer Fertigstellungsmitteilung eine förmliche Abnahme statt.

2. Hierbei ist ein von Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnetes Mängelprotokoll zu erstellen, in welchem alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Besteller vorbehält.

3. Eine Verweigerung der Abnahme kann nur bei wesentlichen Mängeln erfolgen.

III. Dienst- und Werkleistungen

Bei Dienst- oder Werkleistungen gelten vorrangig die nachfolgenden Bedingungen:

§ 1 Montagearbeiten

1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind Montagearbeiten gesondert zu vergüten.
Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand und sonstigem Aufwand zu den bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätzen. Der vereinbarte Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist uns in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten.

2. Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den bei Durchführung der Montagearbeiten geltenden Preisen abgerechnet.

3. Die Abrechnung der Montageleistung erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Wir sind jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen.

4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

5. Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen unserer Monteure mindestens einmal wöchentlich spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen, welche Grundlage unserer Abrechnungen sind.

6. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Für die Vertragsabwicklung ist ausschließlich unsere Kundendienstabteilung zuständig.

§ 2 Reparaturen und Wartungen

1. Kostenvoranschläge mit verbindlichen Preisen werden vor Durchführung des Auftrags nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers von uns erstellt und sind gesondert zu vergüten.

2. Wir sind bemüht, dem Besteller die voraussichtlich anfallenden Kosten bei Vertragsschluss mitzuteilen.

3. Sofern bestimmte Kosten nicht überschritten werden sollen, hat uns der Besteller eine Obergrenze hierfür zu setzen.
Ist die Leistung zu diesen Bedingungen nicht durchführbar oder wird die gesetzte Obergrenze um mehr als 20% überschritten, ist vom Besteller das ausdrückliche Einverständnis für die weitere Durchführung der Leistung einzuholen.

4. Ist die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar, z.B. weil kein Fehler gefunden wurde, Ersatzteile nicht erhältlich sind oder der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, hat uns der Besteller den uns insoweit entstandenen Aufwand und erbrachten Leistungen für die Abgabe eines Kostenvoranschlags zu ersetzen.

5. Eine Zurücksetzung des Reparaturgegenstandes in dessen Ausgangszustand wird von uns nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers durchgeführt.

6. Die Durchführung der Leistung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.

7. Hin- und Rücktransport der uns zur Reparatur oder zur Erstellung eines Kostenvoranschlages überlassenen Gegenstände erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Reparatur aus den in Ziffer 4 genannten Gründen nicht erfolgt ist.

8. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen versicherbare Transportgefahren, wie z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

9. Während der Reparaturzeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat selbst für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z.B. Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Bestellers

1. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Mitarbeiter bei der Durchführung von Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten im Werk des Bestellers zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass die Arbeiten dort unverzüglich nach Eintreffen unserer Mitarbeiter aufgenommen und ungestört bis zur Abnahme der Leistung durchgeführt werden können. Um dies zu gewährleisten ist der Besteller insbesondere zur Vornahme nachfolgender Handlungen verpflichtet:

a) Er hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungserbringung zu treffen und diesen vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen sowie sauber zu halten.

b) Er hat unsere Mitarbeiter oder deren Leitung vor Ort über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für sie relevant sind. Verstöße unserer Mitarbeiter gegen solche Sicherheitsvorschriften hat er diesen unverzüglich anzuzeigen und falls der Verstoß nicht behoben wird oder erneut eintritt, uns hierüber unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit uns zu besprechen. In Absprache mit uns oder unserer Leitung vor Ort ist er berechtigt, der betroffenen Person den Zutritt zum Ort der Leistungsausführung zu verweigern.

c) Er hat geeignetes Hilfspersonal in der für die Durchführung der Leistung erforderlichen Anzahl und Zeit zur Verfügung zustellen und diese anzuweisen, den Weisungen unseres Einsatzleiters vor Ort zu befolgen.

d) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme der Leistungen alle notwendigen Vorarbeiten und Rüstmaßnahmen erfolgt sind, die betroffenen Gegenstände sowie sonstige erforderliche Materialien und Hilfsstoffe vorhanden sind und unseren Mitarbeitern die für die Leistungsdurchführung benötigten Vorrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung stehen. Er ist ferner dafür verantwortlich, dass am Ort der Leistungsdurchführung die benötigte Beleuchtung, Strom und bei Bedarf Heizung, und Wasser sowie entsprechende Anschlüsse vorhanden sind.  

e) Der Besteller hat unseren Mitarbeitern für die Dauer der Tätigkeiten geeignete Aufenthaltsräume mit Zugang zu sanitären Einrichtungen zur Verfügung zu stellen sowie verschließbare, trockene Räume zur Aufbewahrung des mitgebrachten Werkzeugs.

2. Ist eine Erprobung vereinbart, hat er alle nötigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Einregulierung des zu montierenden oder zu reparierenden bzw. gewarteten Gegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen oder vom Auftrag zurückzutreten und Ersatz der uns insoweit entstandenen Aufwendungen und Schäden zu verlangen.

4. Für das seitens des Bestellers bereitgestellte Personal übernehmen wir keine Haftung.

§ 4 Abnahme

1. Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine ggf. vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten oder reparierten Gegenstandes stattgefunden hat.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

4. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

§ 5 Ersatzpflicht des Bestellers

Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung der von uns im Rahmen der durchgeführten Arbeiten außerhalb unseres Werkes gestellten Sachen und ist uns insoweit zum Ersatz verpflichtet, sofern die Beschädigung oder der Verlust weder von uns noch von unseren Mitarbeitern schuldhaft verursacht wurde.

IV. Lohnfertigung

Bei Lohnbe- oder -verarbeitung gelten vorrangig die nachfolgenden Bedingungen:

§ 1 Materialbeistellungen

1.Die uns vom Besteller beigestellten Sachen werden von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Besteller innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung angezeigt.

2. Die überlassenen Beistellungen müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen, maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind und solche Abmessungen, besonders in der Bohrung, besitzen, dass ein einfaches Aufspannen und eine normale Bearbeitung möglich ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.

3. Die Anfertigung und Herrichtung besonderer Spannvorrichtungen werden gesondert berechnet.

4. Erweist sich das überlassene Material infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.

§ 2 Haftung

1. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Besteller angelieferten Sachen haften wir nicht.

2. Wir haften ferner nicht für Schäden durch vom Besteller angeliefertes mangelhaftes Material, soweit wir den Mangel im Rahmen der von uns nach § 1, Ziffer 1 durchgeführten Eingangskontrolle nicht erkennen konnten.

3. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.

4. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Aufwendungen und Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.

5. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von uns kein Ersatz geleistet.

V. Schlussbestimmungen

§ 1 Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Gerichtsstand des Bestellers.

2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.

4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

§ 2 Kontaktdaten

A.H. Meyer Maschinenfabrik GmbH
Am Bahnhof 54
D-27239 Twistringen

Geschäftsführer: Hans-Günter Roess, Thomas Roess, Steffen Roess und Armin Schwarz

Telefon: +49 (0) 42 43 92 88 80
Telefax: +49 (0) 42 43 92 88 71
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.ahmeyer.com

Registergericht Amtsgericht Walsrode HRB 110032
Ust-IdNr.: DE116629601

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A.H. Meyer Maschinenfabrik GmbH zum Ausdrucken (PDF)