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I. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der A. H. Meyer Maschinenfabrik GmbH (nachfolgend AHM genannt), soweit nichts Abweichendes vereinbart und von dieser schriftlich bestätigt wird. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der AHM und dem Kunden, auch wenn sie dabei nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur anwendbar, wenn die AHM sich mit diesen schriftlich einverstanden erklärt haben. Durch die Bestellung oder Annahme der Ware erkennt der Kunde die Verbindlichkeit der Verkaufsbedingungen der AHM an. Mündliche Erklärungen, die für die AHM eine zusätzliche Verpflichtung beinhalten, sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II. Vertragsabschluss, Preis

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen Erklärungen maßgeblich. Alle Angebote der AHM sind unverbindliche Vorschläge und erfolgen freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die AHM als geschlossen. Die schriftliche Auftragsbestätigung dient als Nachweis über den Inhalt des geschlossenen Vertrages.

2. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug. In Ermangelung anderer Vereinbarungen werden alle Aufträge entsprechend unserer Nachkalkulation verrechnet. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Kunden zu tragen. Alle Vereinbarungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenreden hierzu, ebenso auch Zusagen von Mitarbeitern der AHM bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.

III. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind grundsätzlich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu leisten. Rechnungen sind wie folgt zahlbar: Die Rechnungen sind 20 Tage nach Erhalt fällig. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlt.

2. Zahlt der Käufer nicht vereinbarungsgemäß, so ist er, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, verpflichtet, vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Ist der Käufer Verbraucher reduziert sich der Zinssatz auf 5 % über dem Basiszinssatz; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

3. Die AHM ist berechtigt, Sicherheit oder Vorausleistung für noch ausstehende Lieferungen von dem Kunden zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer sich im Zahlungsverzug mit fälligen Rechnungsbeträgen befindet, wenn er in Abnahmeverzug nach Ziffer VI. Absatz 2 geraten ist, wenn seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben oder wenn nach dem Abschluss des Lieferungsvertrages beim Verkäufer ungünstige Auskunft über Kreditwürdigkeit des Käufers eingeht.

4. Bereits erzeugte Waren können wir bei Zahlungsverzug auf Rechnung und Gebühr des Bestellers einlagern, wobei die Ware als geliefert in Rechnung gestellt wird.

Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten; sie werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sie gelten erst nach Einlösung durch den Bezogenen als Zahlung.

IV. Lieferbedingungen, höhere Gewalt

1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern sie verbindlich vereinbart sind, beginnen sie mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Mitteilung aller für die Abwicklung notwendigen Angaben durch den Kunden.

2. Falls die AHM schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde der AHM eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beginnt am Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der AHM. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

3. Die AHM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in Folge des von der AHM zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

4. Die AHM haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von AHM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der AHM ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der AHM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, beschränkt sich die Haftung der AHM auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dieser wird der Höhe nach durch den Rechnungswert der Lieferung oder Leistung begrenzt.

5. Beruht der von der AHM zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die AHM nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kundens wegen eines Lieferverzuges der AHM bleiben unberührt.

7. Die AHM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

8. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kundens und nach Wahl der AHM. Die AHM wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg die Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Kundens.

9. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die AHM die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

10. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Kunden über.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus diesem Kaufvertrag Eigentum der AHM (Vorbe-haltseigentum).

2. Das Be- und Verarbeiten der Vorbehaltsware erfolgt für die AHM im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der AHM das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer der AHM bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die AHM. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4 und 5 auf die AHM übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die AHM abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der AHM verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die AHM Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an der Ware auf den Käufer über, sobald der Scheck dem Konto der AHM gutgeschrieben ist. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an die AHM ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für die AHM verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an die AHM abtritt. Er wird dieses Papier, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an die AHM abliefern.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im voraus an die AHM abgetreten, wie es in Ziff. 4 bestimmt wird.

7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf der AHM einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken - ist der Käufer nur mit vorheriger Zustimmung der AHM berechtigt. Auf Verlangen der AHM ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die AHM zu unterrichten und der AHM die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8. Wenn die AHM den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag fristgerecht nicht erfüllt.

9. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer die AHM unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat weiterhin alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

VI. Gewährleistung, Schadenersatz

1. Bedungene Eigenschaften:
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der AHM entsprechen den in Prospekten und sonstigem Werbematerial angeführten Angaben. Abweichende oder darüber hinausgehende Eigenschaften gelten nur dann als bedungen und zugesichert, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Für Lieferungen und Leistungen, die nicht nach Prospekt oder sonstigen Werbematerial geliefert werden, gelten die Eigenschaften gemäß Auftrag und Auftragsbestätigung als bedungen. Unklare Formulierungen über ausdrücklich bedungene Eigenschaften gehen zu Lasten des Kunden. Die Prüfung, ob ein Produkt für einen bestimmten Anwendungsbereich geeignet ist, obliegt dem Kunden. Für Angaben in Prospekten oder Werbematerialien von Dritten übernimmt die AHM keine Haftung.

2. Reklamationen:
Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach Anlieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber der AHM zu rügen. Mängelrügen können nicht gegenüber Mitarbeitern, Fahrern oder sonstigen im Zuge der Vertragsabwicklung für die AHM tätigen Personen erhoben werden, sondern ausschließlich schriftlich gegenüber der Geschäftsführung. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch die AHM bereit zu halten. Werden bei Anlieferung durch Frachtführer Transportschäden festgestellt, so ist die Beanstandung der Lieferung dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen. Schäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken. Ein Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen schließt jede Haftung der AHM aus. Gleiches gilt, wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver- / Bearbeitung gerügt wird.

VII. Zurückbehaltungsrecht

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

VIII. Kompensationsverbot

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der AHM ist, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder von der AHM anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus derselben Lieferung beruht.

IX. Haftung für Schäden

1. Die AHM haftet unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für alle Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der AHM, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung des Produkthaftungsgesetzes umfasst werden. Die AHM haftet auch für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) entstehen, haftet die AHM beschränkt auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im übrigen der Höhe nach auf die ver-tragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn. Bei fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die AHM im Übrigen nicht. Die in dieser Norm genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der AHM betroffen ist.

X. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, für Zahlungen und alle sonstigen Vertragsleistungen sowie für Wechsel- und Scheckklagen ist Verden. Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist die Han-delskammer des Landgerichts Verden.

2. Für Minderkaufleute und Endverbraucher gilt die gesetzliche Gerichtsstandregelung.

3. Mit der Übersendung der Rechnung und der Bereitstellung der Ware zur Abnahme oder Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der AHM und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

XI. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommender Bestimmung. Der Vertrag zwischen der AHM und dem Kunden bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich